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Coronahilfen: Da blickt doch keiner mehr durch

Coronahilfen: Da blickt doch keiner mehr durch

Im Wust der Corona-Hilfen fällt es schwer, den Überblick zu behalten

 

Die Regierungen im Bund und Land bemühen sich intensiv, die wirtschaftlichen Schäden durch die Corona-Pandemie abzufedern. Mit jeder neuen Maßnahme im Kampf gegen die Pandemie gibt es neue Förderprogramme und Maßnahmen für Solo-Selbständige, kleine und mittlere Unternehmen, aber auch für große Konzerne. Doch überfordert die Vielzahl der Angebote gerade die, deren Unternehmen im täglichen Überlebenskampf stecken. Es fällt schwer, den Überblick zu behalten.

 

Claudia Kessler-Franzen, Geschäftsführerin von Singen Aktiv
Claudia Kessler-Franzen, Geschäftsführerin Singen Aktiv

Laut Beobachtung von Claudia Kessler-Franzen greifen auch in Singen Unternehmen auf die Förderprogramme zu. „Die Soforthilfe im Frühjahr ist gut und schnell gelaufen. Von unseren Mitgliedern haben wir dazu positive Rückmeldungen erhalten“, so die Geschäftsführerin des Singener Standortmarketing-Vereins Singen Aktiv. Auch das Kurzarbeitergeld werde in größerem Maß in Anspruch genommen. Hierbei verlaufe die Abwicklung vom Antrag bis zur Auszahlung reibungslos. Anders sehe es bei den November-Hilfen aus. „Die Anträge waren leider erst Ende November möglich. Auch bei der Auszahlung scheint es zu haken“, berichtet Kessler-Franzen.
„Mitglieder von Singen Aktiv beklagen, dass die Service-Hotlines schwierig zu erreichen sind, weil sie dauerbesetzt sind“. Zudem sei die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen umständlich und kompliziert, zumal die Antragstellung nur über Berater möglich ist.
„Aus Rückmeldungen wissen wir, dass nicht alle Steuerberater über die entsprechenden Kenntnisse verfügen und auch keine Registrierung beim Ministerium haben“, so Kessler-Franzen. Diese sei aber zur Antragstellung Voraussetzung. Daraus folge, dass die registrierten Kanzleien von fremden Klienten angesprochen werden. Diese habe zur Folge, dass die Kanzleien die Anfragen teilweise ablehnen, da sie die Verantwortung für Kunden, die sie nicht kennen, nicht übernehmen wollen. 

Dass einige Steuerberater nicht registriert sind, liege wohl am etwas zu komplizierten Registrierungsverfahren beim Bundeswirtschaftsministerium, vermutet Jürgen Greiner von der Steuerberatungskanzlei Kuhn & Partner. Er bestätigt, dass es zahlreiche Anfragen von Unternehmen gebe, die nicht zum Kundenstamm gehören. „Das ist schwierig momentan, weil wir zum Jahresende immer viel Arbeit haben“, so Greiner. Außerdem sei es problematisch, weil es auch eine haftungsrechtliche Geschichte sei. „Mit Daten aus Fremdbuchhaltungen zu arbeiten, ist nicht unproblematisch“, erklärt Greiner. „Das ist mit zwei Stunden nicht getan.“ Letztlich könne man den Eindruck gewinnen, dass die Finanzbehörde sowohl die Arbeit als auch die Haftung auf die Steuerberater verlagere. Aus seiner Sicht wäre es in einem solchen Fall hilfreich, wenn die Unternehmen, wie die Solo-Selbständigen, die Antragsstellung eigenständig erledigen könnten und dann auch selbst in der Haftung stünden.
Finanzielle Unterstützung und Förderung gibt es sowohl vom Bund als auch vom Land Baden-Württemberg. Auch die Agentur für Arbeit bietet mit speziellen Programmen Unterstützung an.

Jürgen Greiner, Steuerberatungskanzlei Kuhn und Partner
Für Jürgen Greiner von der Steuerberatungskanzlei Kuhn und Partner ist es wegen der Haftungsfrage problematisch, Fremdkunden zu betreuen.

Bund unterstützt mit Überbrückungshilfe 2, November- und Dezember-Hilfe


Die Überbrückungshilfe des Bundes ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen von durchschnittlich 60 Prozent. Die aktuelle Überbrückungshilfe II umfasst die Förderung der Monate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist für diesen Zeitraum endet am 31. Januar 2021. Der Antrag muss elektronisch durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen Buchprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt gestellt werden.
Die sogenannten November- und Dezember-Hilfen sollen von angeordneten Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen durch eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ unterstützen. Die Betroffenen erhalten Hilfe – in Form von Zuschüssen von 75 Prozent ihres entsprechenden durchschnittlichen Monats-Umsatzes im Vorjahresmonats.
Auch dieser Antrag muss elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden. Solo-Selbständige sind von der Notwendigkeit dieser Unterstützung ausgenommen und können ihre Anträge direkt stellen. Allerdings nur bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro und unter
besonderen Identifizierungspflichten, wie der Angabe des ELSTER-Zertifikats.

Überbrückungshilfe III: Der Handel im Blick


Die aktuellen Lockdown-Maßnahmen führen dazu, dass einige Wirtschaftsbereiche auch im kommenden Jahr weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Daher wird der Bund die betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler auch weiterhin finanziell unterstützen. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die betroffenen Unternehmen, möchte der Bund Unternehmen und Beschäftigung sichern. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Der mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern soll mit Teilabschreibungen aufgefangen werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel entstehende Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen.
Zudem sollen Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche die Ausfallkosten der Monate März bis Dezember 2020 geltend machen können. Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen Bonuszahlrungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht werden, die das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Corona-Zeit abfedern.
Daneben gibt es zahlreiche Möglichkeiten für Bürgschaften und Kredite für Unternehmen.

Coronahilfen - Soforthilfen Corona - Soforthilfe
Coronahilfen - Soforthilfen Corona - Soforthilfe

Landesprogramme ergänzen Überbrückungshilfe


„Unsere Unternehmen und Selbständigen in Baden-Württemberg haben seit Monaten mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie zu kämpfen – mit dem nun leider unvermeidbaren harten Lockdown erst recht“, so Baden-Württembergs Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut. Ziel sei es, die Wirtschaft bestmöglich durch diese Krise zu bringen. „Im März haben wir mit der Soforthilfe Corona innerhalb kürzester Zeit ein unbürokratisches Notfallprogramm geschaffen, um die Existenz von Selbstständigen und kleinen Unternehmen zu sichern. Seitdem haben wir zahlreiche weitere Hilfsprogramme und Beratungsangebote auf den Weg gebracht, um den Branchen zu helfen, deren Geschäftsbetrieb gar nicht oder nur stark eingeschränkt möglich ist“, erklärt die Wirtschaftsministerin. Dabei sieht Hoffmeister-Kraut die extrem angespannte Situation in bestimmten Branchen: „Gerade das Gastgewerbe, der Einzelhandel oder die Veranstaltungswirtschaft leiden stark unter den Betriebsschließungen. Aber auch die vielen Selbstständigen im Land erleiden enorme Umsatzeinbußen.“ Mit dem fiktiven Unternehmerlohn böte das Land unbürokratische und schnelle Unterstützung durch Landesmittel, mit der das Land eine wichtige Förderlücke schließe.

Branchenbezogene Landesprogramme


Laut Angaben des Wirtschaftsministeriums konnten landesweit bisher rund 17.900 Unternehmen und Soloselbstständige mit rund 200 Millionen Euro unterstützt werden, davon 31 Millionen durch Landesmittel mit dem fiktiven Unternehmerlohn. Zudem hat die L-Bank hat im Rahmen der Stabilisierungshilfe HOGA dem Hotel- und Gaststättengewerbe bisher rund 58 Millionen Euro bei rund 2.700 Anträgen ausbezahlt. Weitere rund 1.000 Anträge mit einem Volumen von rund 40 Millionen Euro stünden laut Wirtschaftsministerium vor der Bewilligung. Wie bei jedem laufenden Prüfprogramm müsse hier zwischen den Anträgen und den bewilligten Zahlungen unterschieden werden. Im Rahmen eines mehrstufigen Prüfverfahrens ergebe sich ein gewisser zeitlicher Verzug zwischen dem Antragseingang bei den Kammern und der Bewilligung durch die L-Bank. Dabei müssen die Industrie- und Handelskammern im Land die eingehenden Anträge intensiv vorprüfen und die Antragstellenden bei formalen Mängeln beraten. Die bereits bewilligte Auszahlungssumme ist daher wenig geeignet, um eine Aussage über die Entwicklung der Förderung zu treffen, da sich aus der Summe der Anträge ein deutlich höheres Volumen aus diesem Programm ablesen lässt. Allein bis Anfang Dezember seien laut Wirtschaftsministerium rund 8.500 Anträge mit einem Volumen von rund 202,4 Millionen. Euro eingegangen.
Auch Handwerksbetriebe, die einen Teil ihres Umsatzes über gastronomische Angebote oder Catering erzielen, können die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe beantragen. Dies betrifft vor allem Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien und Brauereien. Dazu müssen normalerweise mindestens 30 Prozent des Umsatzes über den gastronomischen Bereich oder Catering erzielt werden. Für die Beantragung muss der Betrieb einen Corona-bedingten Liquiditätsengpass nachweisen. Zwingend erforderlich ist die Einbeziehung eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers.
Daneben gibt es weitere branchenspezifische Hilfen des Landes, wie zum Beispiel die Tilgungszuschüsse für Schausteller und Marktkaufleute, für die Veranstaltungs- und Eventbranche sowie das Taxi- und Mietwagengewerbe. Eine Online-Broschüre gibt einen aktuellen Überblick über alle Förderprogramme des Landes Baden-Württemberg, die die Bundesprogramme ergänzen:
https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Publikationen/Wirtschaftsstandort/Foerderprogramme_WMBW_Corona-Krise_dt_16.11.pdf

Steuererleichterungen nehmen den Druck

 

Zudem teilt das Finanzministerium mit, dass baden-württembergischen Finanzämter in der Zeit vom 21. Dezember 2020 bis einschließlich 1. Januar 2021 auf Maßnahmen verzichten, die Unternehmen belasten. „Die baden-württembergischen Finanzämter werden auch in diesem Jahr den Weihnachtsfrieden wahren“, so Finanzministerin Edith Sitzmann. „Durch die steuerlichen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind Vollstreckungen bei Unternehmen mit Schwierigkeiten aufgrund der Pandemie schon seit Monaten ausgesetzt. Der Weihnachtsfrieden erstreckt sich nun auf sämtliche Forderungen.“ Damit seien auch solche erfasst, die keinen Bezug zur Corona-Pandemie aufweisen. Während des Weihnachtsfriedens sollen vor allem keine Vollstreckungsmaßnahmen und Außenprüfungen durchgeführt werden, jedoch nicht, wenn im Einzelfall, etwa wegen drohender Verjährung, eine solche Maßnahme doch getroffen werden müsse. „Der Weihnachtsfrieden hat eine lange Tradition in Baden-Württemberg. In diesem Jahr ist es ganz besonders geboten, rund um die Festtage von belastenden Maßnahmen abzusehen“, so die Finanzministerin zur Corona-Situation.
Laut Angaben des Finanzministeriums gelte aufgrund der Corona-Situation grundsätzlich, dass Unternehmen die Möglichkeit bekämen, bereits fällige oder noch fällig werdende Steuerzahlungen zu stunden. Die Bearbeitung der Anträge werde erleichtert. Einzelfallprüfungen oder Ermessensentscheidungen seien nicht mehr notwendig. Damit würden zum Beispiel keine strengen Anforderungen mehr an den Nachweis der Voraussetzungen für eine Stundung gelegt. Dies gelte für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer. Ein wesentliches Instrument sei laut Finanzministerium das Verschieben des Zeitpunktes der Steuerzahlung, damit mehr Liquidität bei den Unternehmen erhalten bleibe. Außerdem werde in diesen Fällen auf die Stundungszinsen verzichtet.

Steuervorauszahlungen werden angepasst


Darüber hinaus vereinfachen die Finanzbehörden steuerpflichtigen Unternehmen bei der Einkommens- und Körperschaftsteuer die Anpassung ihrer Steuervorauszahlung, wenn absehbar sei, dass die Umsätze oder der Gewinn durch die Corona-Krise im laufenden Jahr geringer als bislang angenommen ausfallen würden. Ebenso können Vorauszahlungen in Bezug auf den Gewerbesteuer-Messbetrag angepasst werden. Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen können laut Finanzministerium unbürokratisch bei den zuständigen Finanzbehörden gestellt werden.
Auch die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 könne auf Antrag herabgesetzt werden, sofern die Unternehmen von der Corona-Krise betroffen seien. Hier finde allerdings eine Einzelfallprüfung statt. Dies könne bei bereits entrichteten Sondervorauszahlungen für das Jahr 2020 auch zu einer Erstattung führen.
Wer steuerliche Erleichterungen für Unternehmen beantragen möchte, sollte sich an das jeweils zuständige Finanzamt wenden. Außerdem ist ein Formular auf der zentralen Homepage der Finanzämter Baden-Württemberg abrufbar.

Coronahilfen - Soforthilfen Corona - Soforthilfe
Coronahilfen - Soforthilfen Corona - Soforthilfe

Agentur für Arbeit fördert Ausbildungsverträge


Auch die Agentur für Arbeit unterstützt Unternehmen in der Corona-Krise. Die Hauptleistungen sind das Kurzarbeitergeld und das Arbeitslosengeld. Vollständige Anträge werden derzeit innerhalb von fünf Tagen bearbeitet und ausbezahlt.
Für Betriebe ist die Ausbildung eine erhebliche Investition, die sie sich in wirtschaftlich sehr schwierigen Zeiten nur schwer leisten können. Mitunter ist auch unklar, ob sie ihre Geschäftstätigkeit in Krisenzeiten überhaupt fortführen können. Entsprechend unsicher sind die langfristigen Erträge, die sie von einer Übernahme ihrer Auszubildenden erwarten dürfen. Deshalb weist die Agentur für Arbeit auf das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ hin. Diese Förderung ist vielen Betrieben nicht bekannt. Im Rahmen dieses Programms werden unter anderem der Abschluss von Ausbildungsverträgen oder die Übernahme der Azubis während der Corona-Krise gefördert. Im Agenturbezirk Konstanz-Ravensburg haben diese Leistung bisher insgesamt 184 Arbeitgeber für insgesamt 344 Auszubildende beantragt.

Kurzarbeit kann eine Lösung sein


Ob ein Arbeitgeber Kurzarbeit einführen darf, hängt von bestimmten Bedingungen ab, die die Regierung in einer Verordnung jetzt deutlich gelockert hat. Diese Verordnung gilt rückwirkend zum 1. März und ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet. So können nun Unternehmen Kurzarbeit nutzen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher war ein Drittel der Beschäftigten die Voraussetzung. Zur Gesamtzahl der Beschäftigten werden auch die Geringverdiener hinzugerechnet, jedoch nicht die Auszubildenden. Außerdem muss der Ausfall des Arbeitsentgelts mehr als zehn Prozent betragen. Auch Leiharbeiter können Kurzarbeitergeld erhalten.

Wie stelle ich den Antrag und bis wann?


Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Auf den Internetseiten der Arbeitsagentur finden sich die entsprechenden Formulare, die online oder per Post eingereicht werden können. Der letztmögliche Termin für die Antragsstellung zum laufenden Monat ist immer der letzte Arbeitstag im Monat. Dabei zählt der Tag des Posteingangs. „Der Antrag kann auch per E-Mail an Konstanz-Ravensburg.arbeitgeber@arbeitsagentur.de geschickt werden“, so Walter Nägele, Pressesprecher der Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg. 

Walter Nägele, Pressesprecher der Agentur für Arbeit Ravensburg-Konstanz, verweist auf das Programm "Ausbildungsplätze sichern".
Walter Nägele, Pressesprecher der Agentur für Arbeit Ravensburg-Konstanz, verweist auf das Programm "Ausbildungsplätze sichern".

Angesichts der Vielzahl der Programme und Maßnahmen ist der Politik nicht das Bemühen abzusprechen, die Wirtschaft am Leben zu halten, auch um das Ansteigen der Arbeitslosigkeit durch Insolvenzen zu verhindern. Es ist anzunehmen, dass kleine und mittlere Unternehmen angesichts des täglichen Existenzkampfes Schwierigkeiten haben werden, sich zu informieren und ausreichend Zeit für die notwendigen Schritte zu finden. Zudem schreckt angesichts der Kosten die Beauftragung eines Steuerberaters häufig ab. Die Information, dass die Kosten dafür anteilig steuerlich abgesetzt werden können, ist bisher zu vielen nicht durchgedrungen.

Dennoch ist guter Rat wichtig. In der Tabelle sind verschiedene Beratungsangebote aufgeführt:

 

Überbrückungshilfe des
Bundes für kleine und mittlere Unternehmen

Service-Hotline:
+49 30-52685087 (Servicezeiten Mo-Fr 8:00 bis 18:00 Uhr).

 

Stabilisierungshilfe
Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe

Beratungstelefone:

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IHK
Hochrhein-Bodensee: 07531 / 2860-333 und 07622 / 3907-333

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IHK
Bodensee-Oberschwaben: 0751 / 409-250

·        
IHK
Schwarzwald-Baar-Heuberg: 07721 / 922-244

 

Tilgungszuschuss Corona
für das Schaustellergewerbe, die Veranstaltungs- und Eventbranche sowie das
Taxigewerbe

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Ausführliche
Informationen:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/tilgungszuschuss-corona/

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Beratung
durch die jeweiligen Verbände und die IHK

 

Beratungsangebote für
das Handwerk

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Ausführliche
Informationen hier:

https://www.hwk-konstanz.de/artikel/corona-faq-64,0,1962.html#Finanzen-staatlicheZuschuesse

·        
Handwerksbetriebe
aus dem Gebiet der Handwerkskammer Konstanz können sich Montag bis Freitag,
8-17 Uhr, mit ihren Fragen an die Hotline der Handwerkskammer 07531 205-201
wenden.

 

Programme des Landes Baden-Württemberg

Einen
aktuellen Überblick über ergänzenden Förderprogramme des Landes
Baden-Württemberg zu den Bundesprogrammen finden Sie in unserer
Online-Broschüre:

https://wm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Publikationen/Wirtschaftsstandort/Foerderprogramme_WMBW_Corona-Krise_dt_16.11.pdf

 

Übersicht zu Hotlines
und Anlaufstellen

 

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/corona-hotline/

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